Freiwillige Genossenschafter – was ist das?
von Baugenossenschaft GISA
Bei der GISA werden die Begriffe ‘Genossenschafter:in’ und ‘freiwillige Genossenschafter:in’ verwendet.
Wenn jemand eine Genossenschaftswohnung mietet, wird in der Regel vorausgesetzt, dass er oder sie Mitglied der Wohnbaugenossenschaft wird und so einen Anteil an der Genossenschaft erwerben muss (Mitgliedschaftsanteil sowie von Wohnungsgrösse abhängiger Wohnungsanteil). Die Aufnahme erfolgt durch Vorstandsbeschluss und nach der Zahlung einer Eintrittsgebühr (gemäss Art. 7.1 der Statuten). Ausgenommen davon sind nur spezielle Mietverhältnisse (z.B. befristete Mietverhältnisse im Hinblick auf die Realisierung eines Ersatzneubaus).
Mieten mehrere Personen eine Wohnung, wird nur eine Person Mitglied. Im Mietvertrag wird festgehalten, welche Person Mitglied wird. Diese Person ist Genossenschafter:in bei der GISA.
Da in der GISA viele Mietverträge auf zwei Personen lauten, besteht in der GISA die Möglichkeit, dass auch die zweite Mietpartei Mitglied der Genossenschaft werden kann. Diese zweite Person wird als ‘freiwillige Genossenschafter:innen’ bezeichnet. Die freiwillige Mitgliedschaft kann bei der Verwaltung beantragt werden. Es wird maximal eine Person pro Wohnung als freiwillige Genossenschafter:in aufgenommen. Die Aufnahme erfolgt ebenfalls durch Vorstandsbeschluss und setzt die Bezahlung eines Mitgliedschaftsanteils sowie einer reduzierten Eintrittsgebühr (gemäss Art. 7.1 der Statuten) voraus.
Die freiwilligen Genossenschafter:innen werden auch an die jährliche Generalversammlung eingeladen und sind stimmberechtigt. Mit dieser Regelung möchte die GISA die Mitbestimmungsrechte ihrer Mieter:innen stärken.
Wichtiger Hinweis:
Die Genossenschaftsmitgliedschaft hat keinen Einfluss auf die Wohnungsvergabe bei einer Trennung oder einem Todesfall. Bei einer Trennung verbleibt üblicherweise nur eine Person in der GISA (Details siehe Art. 12 der Statuten). Der Grund dafür ist, dass die GISA zu wenige Wohnungen besitzt, um für beide Parteien eine passende, den Belegungsvorschriften entsprechende Wohnung anzubieten. Bei einem Todesfall wird die Wohnung in der Regel auf die zweite Mietpartei überschrieben, sofern die Belegungsvorschriften eingehalten werden (Details siehe Art. 10 der Statuten).
Die Rechte und auch Pflichten der Genossenschafter:innen sind in den Statuten der GISA genauer beschrieben.